Versorgung / Beihilfe
Aktuelles
Wussten Sie schon, dass auch Personen Beihilfe erhalten können, die nicht bei der PBeaKK versichert oder mitversichert sind, sondern z.B. eine private oder gesetzliche Krankenversicherung haben?
Informationen dazu finden Sie in unserer SBR-Info Nr.2.
Seit dem 01. Januar 2016 ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) für die Betreuung der Versorgungsempfänger und Bearbeitung der Beihilfe zuständig. Mit der Bearbeitung der Beihilfe wurde die Postbeamtenkrankenkasse beauftragt. Auch Mitglieder anderer Krankenkassen reichen ihre Beihilfeanträge bei der Postbeamtenkrankenkasse ein.
Kundencenter Versorgung
Bei Fragen zu den Bezügemitteilungen, Fragen zu Lohnsteuerbescheinigungen, Meldungen von Sterbefällen, Veränderungsmitteilungen usw. aber auch bei Kindergeldangelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Kundencenter Versorgung.
Kontaktdaten:
Telefonnummer: | 0711 8820 9966 (auch aus dem Ausland) (Montag – Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr) |
Postanschrift: | Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Postfach 44 45 53244 Bonn |
Telefax: | 0711 1356 4439 |
E-Mail: | E-Mail: Versorgung@banst-pt.de DE-Mail: Versorgung@banst-pt.de-mail.de |
Internetseite: | www.banst-pt.de/versorgung |
Auf der Internetseite finden Sie auch Formulare und Merkblätter.
Beihilfeangelegenheiten
Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse
Für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse ergeben sich keine Änderungen. Zuständig für Krankenkasse und Beihilfe ist weiterhin die Postbeamtenkrankenkasse.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Mitglieder anderer Krankenkassen
Mitglieder anderer Krankenversicherungen müssen die Anträge für Krankenkasse und Beihilfe getrennt einreichen. Die Beihilfeanträge müssen seit Januar 2016 beim Beihilfedienst der Postbeamtenkrankenkasse eingereicht werden.
Kontaktdaten:
Telefon: | 0711 88 20 99 00 |
Postanschrift: | Postbeamtenkrankenkasse Beihilfedienste 70636 Stuttgart |
Telefax: | 0711 88 20 99 01 |
E-Mail: | service@beihilfedienste.de |
Internetseite: | www.beihilfedienste.de/ |
Auf der Internetseite finden Sie auch Formulare und Merkblätter.
Einkünfte und Steuer
Hinzuverdienst im Ruhestand
Regelungen zum Hinzuverdienst im Ruhestand finden sich im § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Dabei wird unterschieden:
- Vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65. – 67. Lebensjahr)
Zusätzliches Einkommen bleibt dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten, allerdings wird die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen bestimmten Höchstbetrag hinausgeht. - Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65. – 67. Lebensjahr)
darf unbeschränkt hinzuverdient werden. Dies gilt allerdings nur für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Weitere Auskünfte erhalten Sie vom Versorgungsservice. Beachten Sie bitte auch, dass jede Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer Tätigkeit beim Versorgungsservice anzuzeigen ist.
Bezügemitteilungen
Ansprechpartner für Fragen zur Bezügemitteilung ist grundsätzlich der zuständige Versorgungsservice. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Bezügemitteilung. Die Bezügemitteilungen werden nur bei Änderungen und im Dezember erstellt.
Mitgliedschaft Gewerkschaft
Kündigungen und Fragen zur Mitgliedschaft sind immer an die jeweilige Gewerkschaft zu richten. Dies trifft auch zu, wenn trotz Kündigung der Mitgliedschaft immer noch Beiträge von den Bezügen einbehalten werden.
Ein Sterbefall – Was ist zu tun?
Beim Todesfall eines/einer Ruhestandsbeamten/beamtin sollten die Angehörigen unmittelbar den Versorgungsservice informieren (Anschrift / Telefonnummer / E-Mail-Adresse siehe oben bzw. auch auf der Bezügemitteilung). Es werden Vordrucke zugesandt, die ausgefüllt unmittelbar mit der Sterbeurkunde zurückgesendet werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie hier …